Im Gegensatz zur Regelung des Kinderabzugs im kantonalen Steuerrecht, nach welchem der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes "zur Hauptsache" aufkommen muss, konkretisiert das Recht der direkten Bundessteuer das Ausmass der Unterhaltsleistungen nicht weiter. Es ist deshalb nicht zwingend nötig, dass der Anspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhalts in überwiegendem Ausmass oder sogar vollständig trägt. Da es sich um einen pauschalierten Sozialabzug handelt, ist grundsätzlich kein Nachweis der effektiv angefallenen Kosten nötig (SGE 2004 Nr. 9).