abgekürzt: VKP) werden vom Einkommen für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt (lit. a) und für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt (lit. b), Fr. 6'100.-- abgezogen. Der Abzug nach lit. b kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die ein Abzug nach lit. a gewährt wird. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt (Art. 213 Abs. 2 DBG).