Für C liege keine Bescheinigung vor. Die Einkommensverhältnisse der Mutter seien nicht bekannt, ebenso sei unklar, wie viel sie an den Unterhalt der Kinder beisteuere. Es sei durchaus denkbar, dass die Kinder mehrheitlich von der staatlichen Fürsorge lebten. b) Nach Art. 213 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 7 lit. a der Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, SR 642.119.2, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte