a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die aus seiner im Jahr 2001 geschiedenen Ehe stammenden vier Kinder seien ihm gerichtlich zur Betreuung und Erziehung anvertraut worden, da die Mutter der Kinder, seine geschiedene Frau, krank sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Der Familiennachzug in die Schweiz für diese Kinder sei ihm nicht bewilligt worden. Sie lebten daher jetzt bei seinem Vater in Serbien. Das Geld für die Kinder gebe er jeweils einem Buschauffeur oder Bekannten, die gerade nach Serbien reisten, mit. Dies sei am einfachsten und funktioniere problemlos. Seine Kinder würden nicht von der Fürsorge unterstützt.