Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. September 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 Stellung. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: