B.- Gegen diese Veranlagung erhoben X und Y mit Eingabe vom 4. August 2008 Einsprache mit dem Antrag, die drei Kinderabzüge seien ihnen zu gewähren. Mit Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. C.- Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 (Datum Poststempel: 31. Juli 2009) erhoben X und Y gegen diesen Einsprache-Entscheid Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie stellen den Antrag, es seien ihnen die Kinderabzüge für die drei unter der elterlichen Sorge des Steuerpflichtigen stehenden, in Serbien lebenden Kinder zu gewähren.