machte das Ehepaar XY nebst den zwei Kinderabzügen für die in der Schweiz lebenden gemeinsamen Kinder weitere Kinderabzüge für drei in Serbien lebende Kinder geltend. Das deklarierte steuerbare Einkommen betrug Fr. 39'268.--. Mangels Nachweis des geleisteten Unterhalts liess das kantonale Steueramt die Kinderabzüge für die in Serbien lebenden Kinder von X nicht zu und veranlagte die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50'400.--.