{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-143_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4603&type=1563347022&cHash=20eaa95dc0d9939ee45aa366482fff29", "Checksum": "0035c83c791034f18fd8d1bbad11a0e2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Kinder aus früherer Ehe in Serbien (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/143)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:24", "Checksum": "c191b5bbddc261f8aa7304af152bbe21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/143\nRegeste:\nArt. 213 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Kinder aus früherer Ehe in Serbien (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/143).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabgekürzt: VKP) werden vom Einkommen für jedes minderjährige oder in der\nberuflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt\n(lit. a) und für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren\nUnterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt (lit. b), Fr.\n6'100.-- abgezogen. Der Abzug nach lit. b kann nicht beansprucht werden für Kinder,\nfür die ein Abzug nach lit. a gewährt wird. Die Sozialabzüge werden nach den\nVerhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt (Art. 213\nAbs. 2 DBG).\n\nIm Gegensatz zur Regelung des Kinderabzugs im kantonalen Steuerrecht, nach\nwelchem der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes \"zur Hauptsache\"\naufkommen muss, konkretisiert das Recht der direkten Bundessteuer das Ausmass der\nUnterhaltsleistungen nicht weiter. Es ist deshalb nicht zwingend nötig, dass der\nAnspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhalts in überwiegendem Ausmass\noder sogar vollständig trägt. Da es sich um einen pauschalierten Sozialabzug handelt,\nist grundsätzlich kein Nachweis der effektiv angefallenen Kosten nötig (SGE 2004 Nr.\n9). Der Umfang der tatsächlichen Unterstützung ist erst dann von Bedeutung, wenn\nbeide getrennt lebenden Elternteile Leistungen erbringen und den Kinderabzug\nbeanspruchen. Die Gewährung des Kinderabzugs kann zudem nicht davon abhängig\ngemacht werden, dass der Steuerpflichtige rechtlich zum Unterhalt des Kindes\nverpflichtet ist. Die Voraussetzung ist bei minderjährigen Kindern jedoch in aller Regel\nerfüllt, wenn sie unter der elterlichen Sorge des Steuerpflichtigen stehen. Es ist aber\nnicht erforderlich ist, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind im gleichen\nHaushalt zusammenlebt (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die\ndirekte Bundessteuer, Zürich 1995, N 2 zu Art. 35 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, Handkommentar DBG, 2. Aufl. 2009, N 25 ff. zu Art. 213 DBG).\n\nc) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Vater von vier in Serbien lebenden\nKindern ist, die aus einer früheren Ehe stammen. Für drei dieser Kinder, namentlich C,\nD und E, beansprucht er für das Steuerjahr 2007 je den Kinderabzug von Fr. 6'100.--.\nNicht streitig ist ferner, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts K\n(Republik Serbien) vom 24. Juli 2002 die elterliche Sorge über die vier Kinder\nübertragen worden ist, indem sie ihm zur Betreuung, Pflege, und Erziehung anvertraut\nwurden (act. 8/II.1). Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverpflichtet, den Unterhalt der Kinder vollumfänglich zu besorgen. Damit hat er\nrechtsgenüglich nachgewiesen, dass er für den Unterhalt der Kinder aufzukommen hat.\nDie Mutter der Kinder wurde zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Entgegen der\nAnsicht der Vorinstanz ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die staatliche Fürsorge\nganz oder teilweise für die Kinder aufkommt. Im erwähnten Gerichtsurteil ist lediglich\ndie Rede davon, dass für den Entscheid der Kinderzuteilung Einsicht in einen Bericht\ndes \"Zentrums für soziale Fürsorge\" in K genommen wurde. Dies ist damit zu erklären,\ndass die Mutter krank war und die minderjährigen Kinder vorübergehend unter der\nVormundschaft der Schwester des Beschwerdeführers standen, und hat nicht mit\nstaatlicher Unterstützung oder Betreuung zu tun. Es ist daher nicht ersichtlich, wer\nausser dem Beschwerdeführer für die Kinder in Serbien aufgekommen sein soll. Auch\nohne strikten Zahlungsnachweis besteht daher kein Zweifel, dass der\nBeschwerdeführer im Jahr 2007 für die drei Kinder C, D und E finanziell gesorgt hat.\nDie Erklärungen des Beschwerdeführers zur Leistung der Unterhaltszahlungen über\nBuschauffeur und Bekannte sind zudem glaubhaft, da sie der für den Balkanraum\nbekannten Usanz entsprechen. Für die im Jahr 2007 minderjährigen Kinder D und E ist\nden Beschwerdeführern folglich der Kinderabzug von je Fr. 6'100.-- zu gewähren.\nZuzumuten wäre es dem Beschwerdeführer allerdings, für folgende Steuerjahre\nBestätigungen der Personen über die Höhe der Barmittel beizubringen, denen er das\nGeld zur Überbringung nach Serbien anvertraut hat (vgl. VRKE I/1-2009/56 vom 8.\nJanuar 2010, S. 6). Mangels genügend hoher effektiver Versicherungsprämien und\nSparzinsen (Fr. 4'425.20 deklariert in Formular 6, act. 8/I-1.5) sind den\nBeschwerdeführern für die zwei Kinder jedoch keine zusätzlichen Versicherungsabzüge\nnach Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 VKP zu gewähren.\n\nd) C, geb. 4. Oktober 1988, war im Jahr 2007 bereits volljährig (sowohl nach\nschweizerischem als auch nach serbischem Recht). Damit dem Beschwerdeführer ein\nKinderabzug für sie zusteht, hat er nachzuweisen, dass sie sich am Stichtag 31.\nDezember 2007 noch in Ausbildung befand. Die für das Steuerjahr 2006 eingereichte\nBestätigung zeigt lediglich, dass C im Schuljahr 2006/2007 in der 4. Klasse der\nAusbildung zur Konfektionstechnikerin war (act. 8/II.3). Da dieses Schuljahr im Sommer\n2007 endete, liefert dieses Schreiben keinen Beweis dafür, dass sich die volljährige\nTochter Ende 2007 immer noch in Ausbildung befand. Der Kinderabzug für C kann\ndaher nicht gewährt werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}