{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-143_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4603&type=1563347022&cHash=20eaa95dc0d9939ee45aa366482fff29", "Checksum": "0035c83c791034f18fd8d1bbad11a0e2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). 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Juni 2010, I/1-2009/143).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y wohnen zusammen mit den gemeinsamen Kindern A und B in G. X arbeitet\nals Maschinist bei der U AG und Y als Raumpflegerin bei der V AG. X ist Vater von vier\nweiteren Kindern, die aus einer am 2. April 2001 geschiedenen Ehe stammen und in\nSerbien leben. In der Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2007\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmachte das Ehepaar XY nebst den zwei Kinderabzügen für die in der Schweiz\nlebenden gemeinsamen Kinder weitere Kinderabzüge für drei in Serbien lebende\nKinder geltend. Das deklarierte steuerbare Einkommen betrug Fr. 39'268.--. Mangels\nNachweis des geleisteten Unterhalts liess das kantonale Steueramt die Kinderabzüge\nfür die in Serbien lebenden Kinder von X nicht zu und veranlagte die Steuerpflichtigen\nfür die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50'400.--.\n\nB.- Gegen diese Veranlagung erhoben X und Y mit Eingabe vom 4. August 2008\nEinsprache mit dem Antrag, die drei Kinderabzüge seien ihnen zu gewähren. Mit\nEinsprache-Entscheid vom 23. Juli 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache\nab.\n\nC.- Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 (Datum Poststempel: 31. Juli 2009) erhoben X und Y\ngegen diesen Einsprache-Entscheid Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission. Sie stellen den Antrag, es seien ihnen die Kinderabzüge\nfür die drei unter der elterlichen Sorge des Steuerpflichtigen stehenden, in Serbien\nlebenden Kinder zu gewähren.\n\nDie Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. September 2009 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit\nSchreiben vom 31. Oktober 2009 Stellung. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete\nstillschweigend auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen\nsowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 30. Juli 2009 (Datum\nPoststempel: 31. Juli 2009) ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller\nund inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h\nZiff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Gewährung von Kinderabzügen für drei in Serbien lebende Kinder\ndes Beschwerdeführers.\n\na) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die aus seiner im Jahr 2001\ngeschiedenen Ehe stammenden vier Kinder seien ihm gerichtlich zur Betreuung und\nErziehung anvertraut worden, da die Mutter der Kinder, seine geschiedene Frau, krank\nsei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Der Familiennachzug in die Schweiz für\ndiese Kinder sei ihm nicht bewilligt worden. Sie lebten daher jetzt bei seinem Vater in\nSerbien. Das Geld für die Kinder gebe er jeweils einem Buschauffeur oder Bekannten,\ndie gerade nach Serbien reisten, mit. Dies sei am einfachsten und funktioniere\nproblemlos. Seine Kinder würden nicht von der Fürsorge unterstützt. Im Gerichtsurteil\nwerde lediglich dargelegt, dass man im Beweisverfahren unter anderem die Meinung\ndes \"Zentrums für soziale Arbeit\" gelesen habe, was im schweizerischen System in\netwa der Vormundschaftsbehörde entspreche.\n\nDie Vorinstanz hält entgegen, aufgrund eines serbischen Gerichtsentscheids vom 24.\nJuli 2002 seien Obhut und Erziehung der vier Kinder aus erster Ehe dem\nBeschwerdeführer übertragen worden. Aus diesem Entscheid sei ferner zu schliessen,\ndass die Kinder im oder vom \"Zentrum für soziale Fürsorge\" in K leben würden. Trotz\nentsprechender Aufforderung gebe es keinen Nachweis, dass der Beschwerdeführer\ntatsächlich Unterstützungsleistungen für seine Kinder erbracht habe.\nAusbildungsbescheinigungen seien lediglich für zwei Kinder (D und E) eingereicht\nworden. Für C liege keine Bescheinigung vor. Die Einkommensverhältnisse der Mutter\nseien nicht bekannt, ebenso sei unklar, wie viel sie an den Unterhalt der Kinder\nbeisteuere. Es sei durchaus denkbar, dass die Kinder mehrheitlich von der staatlichen\nFürsorge lebten.\n\nb) Nach Art. 213 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 7 lit. a der Verordnung über den\nAusgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der\ndirekten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, SR 642.119.2,\n\n"}