b, 28bis und 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Angesichts des Freispruchs sind der Angeschuldigten die ausseramtlichen Kosten vollumfänglich zu entschädigen (Art. 98ter VRP). Kostenpflichtig ist der Staat. Entscheid: 1. X wird vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung freigesprochen. 2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 100.-- und des Gerichtsverfahrens von Fr. 1'800.-- trägt der Staat.