Gemäss im Steuerstrafverfahren analog anwendbarem Art. 98 Abs. 2 VRP (vgl. Art. 269 StG) werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war angesichts der verwirrenden Sachlage und der Fragen zur elektronischen Deklaration und zur Verhältnismässigkeit der zu beurteilenden Busse © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte