c) Zusammenfassend steht damit fest, dass die Angeschuldigte in Bezug auf die Nichtdeklaration der Einkünfte aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit und aus der Arbeitslosenversicherung den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung gemäss Art. 249 Abs. 1 StG nicht erfüllt hat. Sie ist dementsprechend vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung freizusprechen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 100.-- und des Gerichtsverfahrens vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).