Sie hat also nicht versucht, ihr Anstellungsverhältnis bei der Schulgemeinde E vor der Veranlagungsbehörde zu verheimlichen, sondern hat sich viel mehr darum bemüht, vollständige Angaben über ihre Erwerbseinkünfte zu machen. Aus den Angaben zur Art der Anstellung der Angeschuldigten in der Schulgemeinde E ergibt sich, dass dieser Lohnausweis den Zeitraum ihrer Tätigkeit als Stellvertretung nicht abdeckt. Dass ihr dieser Mangel nicht aufgefallen ist, ist ihr zwar als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und damit als Fahrlässigkeit, nicht jedoch als Vorsatz anzulasten.