Die Anklagebehörde schliesst aus dem Ausmass der Differenz zwischen den tatsächlichen und den angegebenen Einkünften auf ein vorsätzliches Handeln der Angeschuldigten. Die Anklagebehörde ist indessen von einer Differenz in der Grössenordnung von Fr. 40'000.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben, welche die Angeschuldigte gegenüber der Veranlagungsbehörde durch das Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung und das Einreichen von Belegen machte, ergibt sich wie dargelegt eine Differenz von Fr. 12'628.-- bei Einkünften von Fr. 56'734.--, was rund 22% entspricht.