Das Vorgehen der Angeschuldigten kann unter diesen Umständen nicht mit der Absicht erklärt werden, eine gesetzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1984, in: StE 1985 B 101.21 Nr. 2). Abgesehen davon kann sich unter den dargelegten Umständen fragen, ob die Angaben der Angeschuldigten überhaupt unrichtig oder unvollständig waren.