ergänzenden Unterlagen zu suchen war (vgl. M. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 11 zu Art. 130 DBG), kann nicht davon ausgegangen werden, die Angeschuldigte habe gehofft, die Differenz zwischen der Eintragung im elektronischen Formular und der beigelegten Bescheinigung werde der Aufmerksamkeit der Steuerbehörde infolge einer Lücke in ihrem internen Informationssystem entgehen. Das Vorgehen der Angeschuldigten kann unter diesen Umständen nicht mit der Absicht erklärt werden, eine gesetzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1984, in: StE 1985 B 101.21 Nr. 2).