4-II/9) zusammen mit der eTaxes-Quittung den Steuerbehörden eingereicht hat. Die der Veranlagungsbehörde vorliegenden Steuerunterlagen der Angeschuldigten waren angesichts der geringen Zahl der Dokumente so übersichtlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Angeschuldigte habe "eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen" (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 3a). Da die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 176 Abs. 1 StG die Steuererklärung prüft und die Abweichung zwischen der Eintragung im Formular und der beigelegten Bescheinigung erkennbar war, ohne dass Quervergleiche vorzunehmen oder im Steuerdossier nach