bb) Die von der Anklagebehörde aufgerechneten Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 2'588.-- hat die Angeschuldigte zwar in der elektronischen Steuererklärung nicht eingetragen. Aus den Akten ist indessen zu schliessen, dass sie die am 12. Januar 2008 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Y ausgestellte Bescheinigung über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2007 mit einem steuerbaren Betrag von Fr. 2'588.-- (act. 4-II/9) zusammen mit der eTaxes-Quittung den Steuerbehörden eingereicht hat.