Der 2007 von der Schulgemeinde A ausbezahlte Lohn von Fr. 4'922.-- betrifft entgegen der Angabe im Lohnausweis vom 31. Dezember 2007 nicht das Jahr 2007, sondern entsprechend der Auskunft der Schulverwaltung A vom 29. März 2010 die Tätigkeit der Angeschuldigten im Dezember 2006. Dass der Lohn nicht im Januar 2007 verdient wurde, wird durch die Bescheinigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Y bestätigt, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte