cc) Die Verteidigung bringt vor, die Angeschuldigte habe zwar die elektronische Steuererklärung mangelhaft ausgefüllt, die Lohnausweise der Schulgemeinden U und E (act. 4-II/5 und 11) und die Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Y (act. 4-II/ 9) jedoch eingereicht. Die Anklagebehörde bestreitet diese Tatsache nicht. Damit fragt sich, inwieweit die Angeschuldigte für eine gesetzeskonforme Veranlagung erhebliche Tatsachen verschwiegen hat.