In der Lehre wird diese Vorgehensweise als zumindest diskussionswürdig beurteilt (vgl. Beusch/Rohner, Möglichkeiten und Grenzen der elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bei den direkten Steuern, in: Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht 2006, Aufsatz Nr. 4, Ziff. 4.3.3). Da eine Steuererklärung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie keine Unterschrift trägt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 16 zu Art. 124 DBG), ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, in der Einreichung einer fehlerhaften eTaxes-Quittung die Grundlage für ein Steuerdelikt zu erblicken.