bb) Die Verteidigung macht vorab geltend, die Angeschuldigte habe gar keinen Versuch der Steuerhinterziehung begehen können, da sie lediglich die eTaxes-Quittung unterzeichnet habe. Das Steuererklärungsformular habe sie weder unterzeichnet noch eingereicht. Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Wer kein Formular erhält, muss es bei der zuständigen Behörde verlangen (Art. 168 Abs. 1 StG). Nach Art. 168 Abs. 2 StG muss der Steuerpflichtige die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und persönlich unterzeichnen. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich,