a) aa) Das Versuchsstadium beginnt regelmässig mit der Einreichung der Steuererklärung. Es bleibt beim Versuch, wenn die betreffende Veranlagung noch im ordentlichen Verfahren durchgeführt oder abgeändert werden kann (vgl. R. Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 2 und 3 zu Art. 176 DBG). In objektiver Hinsicht setzen die versuchte wie die vollendete Steuerhinterziehung unrichtige (unwahre oder unvollständige) Angaben oder das Verschweigen von Tatsachen voraus, die für eine gesetzeskonforme Veranlagung erheblich sind.