© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssten, zumal der Strafbescheid nicht justizieller Natur ist (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter/ Kommission Steuerharmonisierung, Nachsteuer- und Steuerstrafrecht, Muri/Bern 1994, S. 92; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 465). Sie können im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, sind jedoch gegebenenfalls bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen.