Die Sachdarstellung ist teilweise ungenau und die Begründung insoweit, als sie die Nachvollziehbarkeit der Bussenhöhe betrifft, ungenügend. Bei einer – versuchten oder vorsätzlichen – Steuerhinterziehung sind die Beschreibung und Bezifferung des hinterzogenen Einkommens und die Berechnung der Steuerdifferenz und des daraus abgeleiteten Strafrahmens unerlässlich (vgl. Sieber, a.a.O., N 82 zu Art. 182 DBG; dazu auch SGE 2006 Nr. 3, E. 3b/ff). Da die Mängel lediglich die Begründung und nicht das Verfahren, in welchem der Strafbescheid ergangen ist, betreffen, wiegen sie nicht derart schwer, dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen