Darauf wurde mit einer handschriftlichen Berechnung zudem der Ansatz von zwei Dritteln, nämlich Fr. 5'754.--, verdoppelt. Sowohl im Schreiben vom 26. März 2009, mit welchem das Untersuchungsverfahren abgeschlossen wurde, als auch im Strafbescheid wird lediglich erwähnt, die Busse betrage in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und werde bei der versuchten Steuerhinterziehung auf zwei Drittel festgesetzt. Entgegen den mündlichen Ausführungen der Anklagebehörde wurde festgehalten, Gründe, welche sich bei der Strafzumessung strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, lägen im konkreten Fall keine vor.