Schliesslich ist die Höhe der Busse von Fr. 11'500.-- weder anhand des Strafbescheids noch anhand der vorangehenden Korrespondenz nachvollziehbar. Die Berechnung der Steuerdifferenz von Fr. 8'691.-- beruht auf einer Berechnung mit dem Steuerkalkulator, die der Angeschuldigten jedoch nicht bekannt gegeben wurde. Darauf wurde mit einer handschriftlichen Berechnung zudem der Ansatz von zwei Dritteln, nämlich Fr. 5'754.--, verdoppelt.