(Fr. 31'571.-- Schulgemeinde E, Fr. 4'922.-- Schulverwaltung A, Fr. 2'588.-- Arbeitslosentaggelder). Bei der Ermittlung des Steuerbetrags, welcher die Grundlage für die Bemessung einer allfälligen Busse bildet, ist deshalb von Einkünften von insgesamt Fr. 61'656.--, und nicht von Fr. 61'724.--, auszugehen. Bei den Gewinnungskosten hat die Vorinstanz sodann Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 1'060.-- (S-E, 2 Zonen während 4 Monaten Fr. 65.-- pro Monat; S-U, 5 Zonen während 5 Monaten, Fr. 160.-- pro Monat) zugelassen. Die Angeschuldigte wohnte während 3 ½ Monaten in H (Zone 12) und arbeitete in dieser Zeit in E (Zone 10;