Katholische Kirchgemeinde] E) aus. Sodann betragen die von der Vorinstanz als nicht deklariert bezeichneten Einkünfte, welche der Angeschuldigten von der Katholischen Kirchgemeinde E zuflossen, Fr.1'070.-- und nicht Fr. 1'138.-- (Bruttoeinkünfte vor Abzug der AHV- Beiträge). Die von der Angeschuldigten in der elektronischen Steuererklärung nicht eingetragenen Einkünfte belaufen sich dementsprechend weder auf Fr. 40'219.-- (Abschluss des Untersuchungsverfahrens; act. 4-I/3) noch auf Fr. 39'149.-- (Differenz zwischen deklarierten und veranlagten Einkünften; act. 4-II/2), sondern auf Fr. 39'081.--