Der Strafbescheid vom 17. Juni 2009 bezeichnet die Angeschuldigte sowie die ihr zur Last gelegte Handlung der versuchten Steuerhinterziehung und die massgeblichen Gesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die Folgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von Art. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird ausgeführt, es seien Erwerbseinkünfte von Fr. 37'631.-- (Fr. 31'571.-- Schulgemeinde H [richtig: E], Fr. 4'922.-- Schulverwaltung A, Fr. 1'138.-- Katholische Kirchgemeinde E) und Arbeitslosentaggelder von Fr. 2'588.-- nicht deklariert worden.