Dem Faktor 2/3 komme die Funktion eines Höchstmasses der Versuchsstrafe zu. Da dem Steueramt der Auszug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons S aus dem individuellen Konto der Angeschuldigten bereits am 15. September 2008 – mithin einen Monat vor dem Eingang der eTaxes-Quittung – vorgelegen und damit ein allfälliger Versuch zur Steuerhinterziehung nicht "tauglich" gewesen wäre, sei der untere Strafrahmen zu durchbrechen. Schliesslich wären bei der Ermittlung der hinterzogenen Steuer – wie bei jeder anderen Steuererklärung auch – die Abweichungen zwischen der elektronischen Deklaration und den eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Es ergäbe sich dann