In der Wegleitung werde festgehalten, aus rechtlichen Gründen sei die unterzeichnete Original-Steuererklärung, in welche die Totalergebnisse zu übertragen seien, einzureichen. Das Steueramt habe die Busse bereits vor dem Untersuchungsverfahren ohne Begründung auf das Doppelte des Regelmasses festgelegt. Nach dem Strafbescheid lägen im konkreten Fall keine Strafminderungs- oder –erhöhungsgründe vor. Dem Faktor 2/3 komme die Funktion eines Höchstmasses der Versuchsstrafe zu.