Die Schulgemeinde E habe einen falschen Lohnausweis – nur für die Zeit vom 4. April bis 6. Juli 2007, in welcher die Angeschuldigte nicht mehr als Praktikantin, sondern im ordentlichen Angestelltenverhältnis arbeitete – ausgestellt. Die Angeschuldigte habe diesen Lohnausweis und die Bestätigung der Kantonalen Arbeitslosenkasse eingereicht, die Einkünfte aber irrtümlicherweise in der elektronischen Steuererklärung nicht aufgeführt. Sie habe nie die Absicht gehabt, Steuern zu hinterziehen, sondern sei ganz einfach mit dem Ausfüllen der Steuererklärung überfordert gewesen.