Der Verteidiger beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Strafbescheid aufzuheben. Auf eine Busse sei zu verzichten, eventuell sei sie auf maximal Fr. 1'000.-- festzulegen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei nachvollziehbar, dass die Angeschuldigte nach dem Umzug im April 2007 von H nach S beim Ausfüllen der Steuererklärung gewisse Probleme gehabt habe. Die Schulgemeinde E habe einen falschen Lohnausweis – nur für die Zeit vom 4. April bis 6. Juli 2007, in welcher die Angeschuldigte nicht mehr als Praktikantin, sondern im ordentlichen Angestelltenverhältnis arbeitete – ausgestellt.