Sie müsse den Umgang mit Computern gewohnt sein, werde heute doch ab der 1. Klasse am PC geschult. Bei Schwierigkeiten hätte sie sich an den Help-Desk wenden, um Fristerstreckung ersuchen und nötigenfalls schriftlich deklarieren können. Das Steueramt dürfe von der Richtigkeit der Deklaration ausgehen. Eventualvorsatz sei nach der Rechtsprechung bei nicht angegebenen Einkünften von 1/4 bis 1/3 des Haupterwerbs oder mehr als Fr. 20'000.-- anzunehmen. Die Angeschuldigte habe bei Einkünften von Fr. 61'700.-- lediglich Fr. 22'500.-- deklariert. Die mit der Nichtangabe von 4 Positionen verbundene