Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn]) auf Fr. 61'724.--. Sie liess von den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel Fr. 510.-- und nicht nachgewiesene Schuldzinsen von Fr. 2'688.-- nicht zum Abzug zu. Wegen des höheren Nettoeinkommens entfiel der Abzug der Krankheitskosten von Fr. 359.--. Dementsprechend wurde X am 7. Januar 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 53'100.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte