{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-136_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4601&type=1563347022&cHash=33256360fb9004d1feb07757dd6c06e8", "Checksum": "cf5454043ceddf8b6aec3e167af8686d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:41", "Checksum": "0d07bade1ed9c5e37ed121e5f79a42eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136\nRegeste:\nArt. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136).\n\nergänzenden Unterlagen zu suchen war (vgl. M. Zweifel, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 11 zu Art. 130 DBG), kann\nnicht davon ausgegangen werden, die Angeschuldigte habe gehofft, die Differenz\nzwischen der Eintragung im elektronischen Formular und der beigelegten\nBescheinigung werde der Aufmerksamkeit der Steuerbehörde infolge einer Lücke in\nihrem internen Informationssystem entgehen. Das Vorgehen der Angeschuldigten kann\nunter diesen Umständen nicht mit der Absicht erklärt werden, eine gesetzwidrige\nSteuerverkürzung zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1984,\nin: StE 1985 B 101.21 Nr. 2). Abgesehen davon kann sich unter den dargelegten\nUmständen fragen, ob die Angaben der Angeschuldigten überhaupt unrichtig oder\nunvollständig waren.\n\ncc) Vergleichbares gilt für die Einkünfte aus der Anstellung der Angeschuldigten bei der\nSchulgemeinde E im Jahr 2007. Zwar hat die Angeschuldigte im elektronischen\nFormular die Einkünfte nicht eingetragen. Indem sie aber der eTaxes-Quittung einen\nvon der Schulgemeinde E am 1. Oktober 2008 ausgestellten Lohnausweis für die\nAnstellung vom 4. April bis 6. Juli 2007 mit Nettoeinkünften über Fr. 18'943.-- beigelegt\nhat (act. 4-II/11), war der Veranlagungsbehörde das Anstellungsverhältnis bei der\nSchulgemeinde E bekannt. Ebenso war ihr bekannt, dass sich die dort erzielten\nEinkünfte der Angeschuldigten auf mindestens Fr. 18'943.-- beliefen. Ein vorsätzlicher\nVersuch, Steuern zu hinterziehen, kann deshalb höchstens für den Betrag von\nFr. 12'628.-- (Fr. 31'571.-- abzüglich Fr. 18'943.--) vorliegen.\n\nDie Anklagebehörde schliesst aus dem Ausmass der Differenz zwischen den\ntatsächlichen und den angegebenen Einkünften auf ein vorsätzliches Handeln der\nAngeschuldigten. Die Anklagebehörde ist indessen von einer Differenz in der\nGrössenordnung von Fr. 40'000.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung sämtlicher\nAngaben, welche die Angeschuldigte gegenüber der Veranlagungsbehörde durch das\nAusfüllen der elektronischen Steuererklärung und das Einreichen von Belegen machte,\nergibt sich wie dargelegt eine Differenz von Fr. 12'628.-- bei Einkünften von\nFr. 56'734.--, was rund 22% entspricht. Sie liegt damit in einem Bereich, in welchem\nnicht ohne Weiteres auf vorsätzliches Handeln zu schliessen ist (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 51 zu Art. 175 DBG). Der – lediglich die Zeit vom 4. April\n2007 bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisse betreffende – Lohnausweis\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurde von der Schulgemeinde E am 1. Oktober 2008 erstellt und von der\nAngeschuldigten zusammen mit der am 10. Oktober 2008 unterzeichneten eTaxes-\nQuittung den Steuerbehörden eingereicht. Aus dem zeitlichen Zusammenhang ist zu\nschliessen, dass die Angeschuldigte den Lohnausweis im Hinblick auf die Deklaration\nangefordert hat. Sie hat also nicht versucht, ihr Anstellungsverhältnis bei der\nSchulgemeinde E vor der Veranlagungsbehörde zu verheimlichen, sondern hat sich viel\nmehr darum bemüht, vollständige Angaben über ihre Erwerbseinkünfte zu machen. Aus\nden Angaben zur Art der Anstellung der Angeschuldigten in der Schulgemeinde E\nergibt sich, dass dieser Lohnausweis den Zeitraum ihrer Tätigkeit als Stellvertretung\nnicht abdeckt. Dass ihr dieser Mangel nicht aufgefallen ist, ist ihr zwar als pflichtwidrige\nUnvorsichtigkeit und damit als Fahrlässigkeit, nicht jedoch als Vorsatz anzulasten. Dass\nsie mit der Einreichung des Lohnausweises der Schulgemeinde E vom 1. Oktober 2008\nbezweckte, ihre mit der Tätigkeit als Stellvertretung während 4 Monaten in E erzielten\nEinkünfte der Besteuerung zu entziehen und vorsätzlich eine unvollständige\nVeranlagung herbeizuführen, ist damit nicht nachgewiesen. Unter diesen Umständen\nist nicht von Belang, ob und inwieweit die Angeschuldigte mit dem Ausfüllen der\nSteuererklärung überfordert war.\n\nc) Zusammenfassend steht damit fest, dass die Angeschuldigte in Bezug auf die\nNichtdeklaration der Einkünfte aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit und aus der\nArbeitslosenversicherung den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung gemäss\nArt. 249 Abs. 1 StG nicht erfüllt hat. Sie ist dementsprechend vom Vorwurf der\nversuchten Steuerhinterziehung freizusprechen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nUntersuchungsverfahrens von Fr. 100.-- und des Gerichtsverfahrens vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.-- erscheint\nangemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).\n\nGemäss im Steuerstrafverfahren analog anwendbarem Art. 98 Abs. 2 VRP (vgl. Art. 269\nStG) werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie\naufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im\nvorliegenden Fall war angesichts der verwirrenden Sachlage und der Fragen zur\nelektronischen Deklaration und zur Verhältnismässigkeit der zu beurteilenden Busse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}