{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-136_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4601&type=1563347022&cHash=33256360fb9004d1feb07757dd6c06e8", "Checksum": "cf5454043ceddf8b6aec3e167af8686d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:41", "Checksum": "0d07bade1ed9c5e37ed121e5f79a42eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136\nRegeste:\nArt. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136).\n\nwonach der Angeschuldigten für diesen Monat Taggelder der Arbeitslosenversicherung\nausbezahlt wurden. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit gelten in der Regel in\nderjenigen Periode als zugeflossen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht und damit\nein fester und frei verfügbarer Anspruch auf das Gehalt erworben wird. Der vertragliche\nLohnanspruch ist deshalb am Monatsende gesichert und das entsprechende\nEinkommen grundsätzlich realisiert. Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. –unwilligkeit des\nArbeitgebers werden unselbständige Erwerbseinkünfte ausnahmsweise erst im\nZeitpunkt der Auszahlung erfasst (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 34 zu\nArt. 210 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dass die Angeschuldigte die im\nJahr 2006 erzielten Einkünfte weder im elektronischen Veranlagungsformular\neingetragen noch den entsprechenden Lohnausweis eingereicht hat, war deshalb nicht\ngeeignet, zu einer unvollständigen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2007\nzu führen. Insoweit sind die Voraussetzungen einer versuchten Steuerhinterziehung in\nobjektiver Hinsicht nicht erfüllt.\n\nb) aa) Der Steuerhinterziehungsversuch ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.168/2006 vom 8. März 2007; Sieber, a.a.O., N 5 zu\nArt. 176 DBG). Ob ein Verschulden vorliegt, beurteilt sich nach allgemeinen\nstrafrechtlichen Grundsätzen. Kann der objektive Tatbestand der versuchten\nSteuerhinterziehung auch durch blosses Unterlassen erfüllt werden, indem\nbeispielsweise die steuerpflichtige Person den ihr auferlegten Mitwirkungspflichten\nnicht nachkommt, stellt sich die Frage der Abgrenzung des Hinterziehungsversuchs\nvon der Verletzung von Verfahrenspflichten. Sie ist im Wesentlichen anhand der\nsubjektiven Elemente des konkreten Vorgehens des Täters zu beurteilen. Während die\nVerfahrenspflichtverletzung sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden\nkann, setzt der Versuch einer Steuerhinterziehung ein Wissen und Wollen des Täters\nvoraus, das sich nicht nur auf die Unvollständigkeit und/oder Unrichtigkeit der\nAngaben, sondern auch auf deren Folgen – eine unrichtige Veranlagung, eine\nunrechtmässige Rückerstattung bzw. einen ungerechtfertigten Erlass – bezieht. Fehlt\nes an einem solchen Hinterziehungsvorsatz, kommt nur eine Bestrafung wegen\nVerfahrenspflichtverletzung in Betracht (vgl. Sieber, a.a.O., N 6 zu Art. 176 DBG).\n\nDer Begriff des Vorsatzes richtet sich nach Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB). Vorsätzlich verübt ein Delikt, wer die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt\nder Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht,\ndass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten\nAngaben bewusst war, so dass angenommen werden muss, er habe eine Täuschung\nder Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter\nVorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Beim Eventualvorsatz\ndrängt sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf, dass sein\nVerhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme, als Billigung des Erfolgs ausgelegt\nwerden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn sich die steuerpflichtige Person\nüberhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 2C_537/2007 vom 5. März 2008, E. 3.1 mit Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung). Lediglich fahrlässig handelt der Steuerpflichtige demgegenüber,\nwenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht\noder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn\nder Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und\nnach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB; Urteil\ndes Bundesgerichts 2A.194/2002 vom 25. April 2002, E. 2.3). Der Nachweis der\nsubjektiven Tatbestandselemente obliegt der Behörde (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/\nMeuter, a.a.O., N 34/35 zu Art. 175 DBG).\n\nbb) Die von der Anklagebehörde aufgerechneten Arbeitslosentaggelder im Betrag von\nFr. 2'588.-- hat die Angeschuldigte zwar in der elektronischen Steuererklärung nicht\neingetragen. Aus den Akten ist indessen zu schliessen, dass sie die am 12. Januar\n2008 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Y ausgestellte Bescheinigung über die\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2007 mit einem steuerbaren Betrag\nvon Fr. 2'588.-- (act. 4-II/9) zusammen mit der eTaxes-Quittung den Steuerbehörden\neingereicht hat. Die der Veranlagungsbehörde vorliegenden Steuerunterlagen der\nAngeschuldigten waren angesichts der geringen Zahl der Dokumente so übersichtlich,\ndass nicht davon ausgegangen werden kann, die Angeschuldigte habe \"eine\nTäuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung\nbezweckt oder zumindest in Kauf genommen\" (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 3a). Da die\nVeranlagungsbehörde gemäss Art. 176 Abs. 1 StG die Steuererklärung prüft und die\nAbweichung zwischen der Eintragung im Formular und der beigelegten Bescheinigung\nerkennbar war, ohne dass Quervergleiche vorzunehmen oder im Steuerdossier nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}