{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-136_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4601&type=1563347022&cHash=33256360fb9004d1feb07757dd6c06e8", "Checksum": "cf5454043ceddf8b6aec3e167af8686d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:41", "Checksum": "0d07bade1ed9c5e37ed121e5f79a42eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136\nRegeste:\nArt. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136).\n\nmüssten, zumal der Strafbescheid nicht justizieller Natur ist (vgl. Konferenz Staatlicher\nSteuerbeamter/ Kommission Steuerharmonisierung, Nachsteuer- und Steuerstrafrecht,\nMuri/Bern 1994, S. 92; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,\n6. Aufl. 2005, S. 465). Sie können im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, sind\njedoch gegebenenfalls bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen.\n\n3.- Zu prüfen ist, ob die Angeschuldigte bei der Veranlagung des Steuerjahres 2007\neine versuchte Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 249 Abs. 1 StG begangen hat.\nNach dieser Bestimmung ist der Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar. Sie\nentspricht den Vorgaben in Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG) und deckt sich inhaltlich mit Art. 176 Abs. 2 des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG).\n\na) aa) Das Versuchsstadium beginnt regelmässig mit der Einreichung der\nSteuererklärung. Es bleibt beim Versuch, wenn die betreffende Veranlagung noch im\nordentlichen Verfahren durchgeführt oder abgeändert werden kann (vgl. R. Sieber, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 2 und 3 zu\nArt. 176 DBG). In objektiver Hinsicht setzen die versuchte wie die vollendete\nSteuerhinterziehung unrichtige (unwahre oder unvollständige) Angaben oder das\nVerschweigen von Tatsachen voraus, die für eine gesetzeskonforme Veranlagung\nerheblich sind. Dazu zählt insbesondere die Nichtdeklaration von steuerbaren\nLeistungen, aber auch das Verschweigen anderer steuererheblicher Tatsachen\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht,\n6. Aufl. 1999, S. 425 f.).\n\nbb) Die Verteidigung macht vorab geltend, die Angeschuldigte habe gar keinen Versuch\nder Steuerhinterziehung begehen können, da sie lediglich die eTaxes-Quittung\nunterzeichnet habe. Das Steuererklärungsformular habe sie weder unterzeichnet noch\neingereicht. Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars aufgefordert,\ndie Steuererklärung einzureichen. Wer kein Formular erhält, muss es bei der\nzuständigen Behörde verlangen (Art. 168 Abs. 1 StG). Nach Art. 168 Abs. 2 StG muss\nder Steuerpflichtige die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen\nund persönlich unterzeichnen. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass mit der Steuererklärung im Sinn von Art. 168 Abs. 2 StG das in Abs. 1 derselben\nBestimmung genannte Formular gemeint ist. Weder im Steuergesetz noch in der\nSteuerverordnung wird die eTaxes-Quittung, die bei einer elektronischen Deklaration\nan Stelle des Formulars auszudrucken, zu unterzeichnen und einzureichen ist, mit der\nSteuererklärung im Sinn von Art. 168 Abs. 2 StG gleichgesetzt. In der Lehre wird diese\nVorgehensweise als zumindest diskussionswürdig beurteilt (vgl. Beusch/Rohner,\nMöglichkeiten und Grenzen der elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bei\nden direkten Steuern, in: Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales\nSteuerrecht 2006, Aufsatz Nr. 4, Ziff. 4.3.3). Da eine Steuererklärung nicht allein\ndeshalb unwirksam ist, weil sie keine Unterschrift trägt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 16 zu Art. 124 DBG), ist es nicht\nvon vornherein ausgeschlossen, in der Einreichung einer fehlerhaften eTaxes-Quittung\ndie Grundlage für ein Steuerdelikt zu erblicken. Die Frage kann indessen offen bleiben,\nwenn die Angeschuldigte aus anderen Gründen vom Vorwurf der versuchten\nSteuerhinterziehung freizusprechen ist.\n\ncc) Die Verteidigung bringt vor, die Angeschuldigte habe zwar die elektronische\nSteuererklärung mangelhaft ausgefüllt, die Lohnausweise der Schulgemeinden U und E\n(act. 4-II/5 und 11) und die Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Y (act. 4-II/\n9) jedoch eingereicht. Die Anklagebehörde bestreitet diese Tatsache nicht. Damit fragt\nsich, inwieweit die Angeschuldigte für eine gesetzeskonforme Veranlagung erhebliche\nTatsachen verschwiegen hat.\n\nDie von der Anklagebehörde aufgerechneten, bei der Katholischen Kirchgemeinde E im\nJahr 2007 erzielten Einkünfte hat die Angeschuldigte in der elektronischen\nSteuererklärung zutreffend – allerdings ohne den entsprechenden Lohnausweis\nbeizulegen – mit Fr. 1'070.-- angegeben. Der Vorwurf, sie habe versucht, Einkünfte von\nFr. 1'138.-- zu hinterziehen, erweist sich deshalb als unbegründet.\n\nDer 2007 von der Schulgemeinde A ausbezahlte Lohn von Fr. 4'922.-- betrifft entgegen\nder Angabe im Lohnausweis vom 31. Dezember 2007 nicht das Jahr 2007, sondern\nentsprechend der Auskunft der Schulverwaltung A vom 29. März 2010 die Tätigkeit der\nAngeschuldigten im Dezember 2006. Dass der Lohn nicht im Januar 2007 verdient\nwurde, wird durch die Bescheinigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Y bestätigt,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}