{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-136_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4601&type=1563347022&cHash=33256360fb9004d1feb07757dd6c06e8", "Checksum": "cf5454043ceddf8b6aec3e167af8686d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:41", "Checksum": "0d07bade1ed9c5e37ed121e5f79a42eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136\nRegeste:\nArt. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136).\n\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\nZürich 2006, N 3 zu § 251). Als Anklageschrift kommt dem Strafbescheid im\nWesentlichen die Aufgabe zu, den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt zu\nkonkretisieren und damit dem Angeschuldigten die für seine Verteidigung\nerforderlichen Informationen zu vermitteln. Der als Sachverhalt umschriebene konkrete\nLebensvorgang ist unter einen der gesetzlichen Straftatbestände zu subsumieren. In\ndie Anklageschrift aufzunehmen ist deshalb die rechtliche Beurteilung der dem\nAngeschuldigten zur Last gelegten Handlung mitsamt den anwendbaren\nGesetzesbestimmungen. Erscheint die Rechtslage klar, bedarf es dazu keiner\nbesonderen Erörterung. Sodann sind Ausführungen zum Vorleben und den\npersönlichen Verhältnissen zu machen; erst damit wird die Ausfällung einer dem\nVerschulden und der Persönlichkeit des Angeschuldigten angemessenen Sanktion\nermöglicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 592 ff.).\n\nDer Strafbescheid vom 17. Juni 2009 bezeichnet die Angeschuldigte sowie die ihr zur\nLast gelegte Handlung der versuchten Steuerhinterziehung und die massgeblichen\nGesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die\nFolgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von\nArt. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird ausgeführt, es seien\nErwerbseinkünfte von Fr. 37'631.-- (Fr. 31'571.-- Schulgemeinde H [richtig: E],\nFr. 4'922.-- Schulverwaltung A, Fr. 1'138.-- Katholische Kirchgemeinde E) und\nArbeitslosentaggelder von Fr. 2'588.-- nicht deklariert worden. Der Angeschuldigten\nseien weit mehr als die deklarierten Erwerbseinkünfte von Fr. 21'505.-- zugeflossen.\nDiese Darstellung ist teilweise ungenau. Das Veranlagungsprotokoll (act. 4-II/2),\nwelches die elektronische Deklaration der Steuerpflichtigen abbildet (act. 12), weist\nEinkünfte aus unselbständigem Haupterwerb von Fr. 22'575.-- (Fr. 21'505.--\nSchulgemeinde U, Fr. 1'070.-- Schulgemeinde [richtig: Katholische Kirchgemeinde] E)\naus. Sodann betragen die von der Vorinstanz als nicht deklariert bezeichneten\nEinkünfte, welche der Angeschuldigten von der Katholischen Kirchgemeinde E\nzuflossen, Fr.1'070.-- und nicht Fr. 1'138.-- (Bruttoeinkünfte vor Abzug der AHV-\nBeiträge). Die von der Angeschuldigten in der elektronischen Steuererklärung nicht\neingetragenen Einkünfte belaufen sich dementsprechend weder auf Fr. 40'219.--\n(Abschluss des Untersuchungsverfahrens; act. 4-I/3) noch auf Fr. 39'149.-- (Differenz\nzwischen deklarierten und veranlagten Einkünften; act. 4-II/2), sondern auf Fr. 39'081.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Fr. 31'571.-- Schulgemeinde E, Fr. 4'922.-- Schulverwaltung A, Fr. 2'588.--\nArbeitslosentaggelder). Bei der Ermittlung des Steuerbetrags, welcher die Grundlage\nfür die Bemessung einer allfälligen Busse bildet, ist deshalb von Einkünften von\ninsgesamt Fr. 61'656.--, und nicht von Fr. 61'724.--, auszugehen. Bei den\nGewinnungskosten hat die Vorinstanz sodann Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel\nvon Fr. 1'060.-- (S-E, 2 Zonen während 4 Monaten Fr. 65.-- pro Monat; S-U, 5 Zonen\nwährend 5 Monaten, Fr. 160.-- pro Monat) zugelassen. Die Angeschuldigte wohnte\nwährend 3 ½ Monaten in H (Zone 12) und arbeitete in dieser Zeit in E (Zone 10; 4\nMonate Zone 10 und Lokalzone 12 Fr. 65.-- und Fr. 57.--; Fr. 488.--). Während 8 ½\nMonaten wohnte sie in S (Zone 10) und arbeitete in E (Zone 10; 8 Monate Zone 10\nFr. 65.--; Fr. 520.--) sowie 5 Monate in U (Zone 12, 70, 71; 5 Monate zusätzlich 3 Zonen\nFr. 97.--; Fr. 485.--; Ansätze 2009, vgl. www.ostwind.ch). Damit ergeben sich\nBerufskosten für den Weg zur Arbeit im Jahr 2007 von rund Fr. 1'500.--. Schliesslich ist\ndie Höhe der Busse von Fr. 11'500.-- weder anhand des Strafbescheids noch anhand\nder vorangehenden Korrespondenz nachvollziehbar. Die Berechnung der\nSteuerdifferenz von Fr. 8'691.-- beruht auf einer Berechnung mit dem Steuerkalkulator,\ndie der Angeschuldigten jedoch nicht bekannt gegeben wurde. Darauf wurde mit einer\nhandschriftlichen Berechnung zudem der Ansatz von zwei Dritteln, nämlich Fr. 5'754.--,\nverdoppelt. Sowohl im Schreiben vom 26. März 2009, mit welchem das\nUntersuchungsverfahren abgeschlossen wurde, als auch im Strafbescheid wird\nlediglich erwähnt, die Busse betrage in der Regel das Einfache der hinterzogenen\nSteuer und werde bei der versuchten Steuerhinterziehung auf zwei Drittel festgesetzt.\nEntgegen den mündlichen Ausführungen der Anklagebehörde wurde festgehalten,\nGründe, welche sich bei der Strafzumessung strafmindernd oder straferhöhend\nauswirken könnten, lägen im konkreten Fall keine vor.\n\nDie Sachdarstellung ist teilweise ungenau und die Begründung insoweit, als sie die\nNachvollziehbarkeit der Bussenhöhe betrifft, ungenügend. Bei einer – versuchten oder\nvorsätzlichen – Steuerhinterziehung sind die Beschreibung und Bezifferung des\nhinterzogenen Einkommens und die Berechnung der Steuerdifferenz und des daraus\nabgeleiteten Strafrahmens unerlässlich (vgl. Sieber, a.a.O., N 82 zu Art. 182 DBG; dazu\nauch SGE 2006 Nr. 3, E. 3b/ff). Da die Mängel lediglich die Begründung und nicht das\nVerfahren, in welchem der Strafbescheid ergangen ist, betreffen, wiegen sie nicht\nderart schwer, dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}