{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-136_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4601&type=1563347022&cHash=33256360fb9004d1feb07757dd6c06e8", "Checksum": "cf5454043ceddf8b6aec3e167af8686d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:41", "Checksum": "0d07bade1ed9c5e37ed121e5f79a42eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136\nRegeste:\nArt. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136).\n\nDer Verteidiger beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der\nStrafbescheid aufzuheben. Auf eine Busse sei zu verzichten, eventuell sei sie auf\nmaximal Fr. 1'000.-- festzulegen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es\nsei nachvollziehbar, dass die Angeschuldigte nach dem Umzug im April 2007 von H\nnach S beim Ausfüllen der Steuererklärung gewisse Probleme gehabt habe. Die\nSchulgemeinde E habe einen falschen Lohnausweis – nur für die Zeit vom 4. April bis\n6. Juli 2007, in welcher die Angeschuldigte nicht mehr als Praktikantin, sondern im\nordentlichen Angestelltenverhältnis arbeitete – ausgestellt. Die Angeschuldigte habe\ndiesen Lohnausweis und die Bestätigung der Kantonalen Arbeitslosenkasse\neingereicht, die Einkünfte aber irrtümlicherweise in der elektronischen Steuererklärung\nnicht aufgeführt. Sie habe nie die Absicht gehabt, Steuern zu hinterziehen, sondern sei\nganz einfach mit dem Ausfüllen der Steuererklärung überfordert gewesen. Da der\nSteuerpflichtige die Steuererklärung persönlich unterzeichnen müsse, die\nAngeschuldigte jedoch lediglich die eTaxes-Quittung, auf der irgendwo ganz klein auch\ndas steuerbare Einkommen aufgedruckt sei, unterschrieben habe, könne sie gar keinen\nVersuch einer Steuerhinterziehung begangen haben. Ohne amtliches Formular liege\nkeine rechtsgenügende Deklaration vor. In der Wegleitung werde festgehalten, aus\nrechtlichen Gründen sei die unterzeichnete Original-Steuererklärung, in welche die\nTotalergebnisse zu übertragen seien, einzureichen. Das Steueramt habe die Busse\nbereits vor dem Untersuchungsverfahren ohne Begründung auf das Doppelte des\nRegelmasses festgelegt. Nach dem Strafbescheid lägen im konkreten Fall keine\nStrafminderungs- oder –erhöhungsgründe vor. Dem Faktor 2/3 komme die Funktion\neines Höchstmasses der Versuchsstrafe zu. Da dem Steueramt der Auszug der\nSozialversicherungsanstalt des Kantons S aus dem individuellen Konto der\nAngeschuldigten bereits am 15. September 2008 – mithin einen Monat vor dem\nEingang der eTaxes-Quittung – vorgelegen und damit ein allfälliger Versuch zur\nSteuerhinterziehung nicht \"tauglich\" gewesen wäre, sei der untere Strafrahmen zu\ndurchbrechen. Schliesslich wären bei der Ermittlung der hinterzogenen Steuer – wie bei\njeder anderen Steuererklärung auch – die Abweichungen zwischen der elektronischen\nDeklaration und den eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Es ergäbe sich dann\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine Differenz von lediglich Fr. 18'688.-- (Fr. 61'724.- abzüglich eingereichte\nLohnausweise und Bestätigung der Arbeitslosenkasse Fr. 43'036.--).\n\nIm Schlusswort fügte die Angeschuldigte an, sie habe nicht absichtlich unvollständige\nAngaben gemacht. Frisch ab dem Lehrerseminar sei es wirklich nicht ihr erster\nGedanke gewesen, Einkommen nicht zu deklarieren.\n\nF.- Nach der mündlichen Verhandlung zog das Gericht die Steuerakten 2006 bei.\nAbklärungen bei der Schulgemeinde A ergaben am 29. März 2010, dass die\nAngeschuldigte bis im Dezember 2006 angestellt war und der im Januar 2007\nausbezahlte Lohn entgegen dem Vermerk im Lohnausweis nicht das Jahr 2007 betraf.\nZu den zusätzlichen Unterlagen nahmen die Anklagebehörde am 13. April 2010 und der\nVerteidiger am 19. April 2010 Stellung. Letzterer liess sich am 22. April 2010 zur\nvorinstanzlichen Stellungnahme vernehmen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist\nder Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 17. Juni 2009 wegen versuchter\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2007). Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zur gerichtlichen Beurteilung zuständig. Die\nAngeschuldigte ist zur Erhebung der Einsprache befugt. Die Einsprache vom 17. Juli\n2009 ist rechtzeitig erhoben worden. Die Eingabe erfüllt in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen. Die Streitsache wurde dem Gericht am\n20. Juli 2009 zusammen mit den Akten überwiesen. Der Strafbescheid gilt als Anklage\n(Art. 264 Abs. 1 und 2 und Art. 265 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG;\nArt. 161 StG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\n\n2.- Nach Art. 262 Abs. 1 StG bezeichnet der Strafbescheid den Angeschuldigten, die\ndem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten\nGesetzesbestimmungen, die Beweismittel sowie die Strafe und weist auf die\nMöglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Er ist nach Art. 262\nAbs. 2 StG \"kurz\" zu begründen, die Begründung muss aber ausreichend sein (vgl.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}