{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-136_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4601&type=1563347022&cHash=33256360fb9004d1feb07757dd6c06e8", "Checksum": "cf5454043ceddf8b6aec3e167af8686d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:41", "Checksum": "0d07bade1ed9c5e37ed121e5f79a42eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136\nRegeste:\nArt. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136).\n\nE.- Am 10. März 2010 fand die öffentliche Verhandlung statt. Vor Gericht erklärte die\nunsicher wirkende Angeschuldigte auf Befragen, sie wohne in R und unterrichte mit\neinem Teilpensum von 40% in U und D. Monatlich verdiene sie netto Fr. 2'600.--. Sie\nhabe ein 8 Monate altes Kind. Die Ausbildung habe sie im Sommer 2006\nabgeschlossen. Anschliessend habe sie in E ein Berufspraktikum absolvieren können.\nIm Oktober 2006 habe sie in A zunächst zwei Wochen als Aushilfe unterrichtet. Die\nAnstellung sei bis Weihnachten verlängert worden. Ab Anfang 2007 sei sie wieder in E,\nzunächst in Stellvertretung, nachher in fester Anstellung, tätig gewesen. Bis April 2007\nhabe sie bei ihren Eltern, denen sie auch ihre Steuerangelegenheiten übergeben habe,\nin H gewohnt. Die Steuererklärung habe bis dahin ein Treuhänder ausgefüllt. Sie habe\nauf die Richtigkeit vertraut und jeweils \"einfach\" unterschrieben. Nach ihrem Wegzug\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe sie selber deklarieren wollen. Sie habe die Angelegenheit allerdings vor sich\nhergeschoben, weil sie in E – \"frisch\" ab Lehrerseminar – eine \"happige\" 1./2. Klasse\nunterrichtet und alle Energie in die Arbeit als Junglehrerin investiert habe. Deshalb habe\nsie auch auf die Mahnungen nicht reagiert. Die Busse von Fr. 200.-- sei ein Zeichen\ngewesen, die Deklaration nicht weiter aufzuschieben. Die Versuche, das Formular\nschriftlich auszufüllen, habe sie aufgegeben, nachdem eine Kollegin ihr geraten habe,\ndie Deklaration elektronisch einzureichen, und sie darauf hingewiesen habe, fehlende\nUnterlagen würden nachgefordert. Das Ausfüllen sei mit viel \"Ärger, Groll und\nAusrufen\" verbunden gewesen. Bei der Quittung habe sie nicht auf das Ergebnis – ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 10'480.-- – geachtet, sondern sich aufs\nUnterschreiben konzentriert. Über die Einkünfte den Überblick zu behalten, sei in jener\nZeit etwas schwierig gewesen, da sie als Stellvertreterin wegen der nicht bezahlten\nFerien und Festtage jeden Monat einen anderen Betrag ausbezahlt erhalten habe. Sie\nhabe nicht Lohnausweise beiseitegelegt, um sie nicht einzureichen. Vielmehr seien sie\n\"kreuz und quer\" an ihrem früheren und am neuen Wohnort herumgelegen. Der\nUmgang mit dem Computer sei ihr normal vertraut. Beim Ausfüllen sei für sie vor allem\nschwierig gewesen, welche Zahl nun einzutragen sei. Bei den Eingaben habe sie sich\njeweils gefragt, ob nicht vorher nach etwas Ähnlichem gefragt worden sei und wie sie\ninnerhalb des Programms an eine frühere Stelle und nachher wieder zurück zum\naktuellen Stand gelangen könne.\n\nDer Vertreter der Anklagebehörde hielt am Antrag fest. Dass – bei steigender Tendenz\n– rund ein Drittel der Steuerpflichtigen elektronisch deklariere, spreche dagegen, dass\ndas Programm unüberblickbar sei. Die Bildschirmausdrucke (act. 19/1-5) belegten die\nEinfachheit und Übersichtlichkeit des Vorgehens. Von einer Primarlehrerin sei zu\nerwarten, dass sie ihre privaten Unterlagen \"im Griff\" habe, auch wenn sie zum ersten\nMal selbst eine Steuererklärung ausfülle. Sie müsse den Umgang mit Computern\ngewohnt sein, werde heute doch ab der 1. Klasse am PC geschult. Bei Schwierigkeiten\nhätte sie sich an den Help-Desk wenden, um Fristerstreckung ersuchen und\nnötigenfalls schriftlich deklarieren können. Das Steueramt dürfe von der Richtigkeit der\nDeklaration ausgehen. Eventualvorsatz sei nach der Rechtsprechung bei nicht\nangegebenen Einkünften von 1/4 bis 1/3 des Haupterwerbs oder mehr als Fr. 20'000.--\nanzunehmen. Die Angeschuldigte habe bei Einkünften von Fr. 61'700.-- lediglich\nFr. 22'500.-- deklariert. Die mit der Nichtangabe von 4 Positionen verbundene\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkriminelle Energie habe gestützt auf Art. 248 Abs. 5 StG eine Verdoppelung der Busse\ngerechtfertigt.\n\n"}