{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-136_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4601&type=1563347022&cHash=33256360fb9004d1feb07757dd6c06e8", "Checksum": "cf5454043ceddf8b6aec3e167af8686d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:41", "Checksum": "0d07bade1ed9c5e37ed121e5f79a42eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/136\nRegeste:\nArt. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung. Versuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen Handelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/1-2009/136).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/136\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 29.06.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.06.2010\nArt. 248, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Nichtdeklaration von Einkünften aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Arbeitslosenversicherung.\nVersuchte Steuerhinterziehung verneint mangels Nachweises vorsätzlichen\nHandelns (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. Juni 2010, I/\n1-2009/136).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 S, Anklagebehörde,\n\ngegen\n\nX, Angeschuldigte,\n\nverteidigt durch Thomas Eisenring, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 4, 9230 Flawil,\n\nbetreffend\n\nversuchte Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist Primarlehrerin. Am 19. April 2007 zog sie von H nach S. Im Januar 2007\nwurden ihr Taggelder der Arbeitslosenversicherung von Fr. 2'588.-- und ein Nettolohn\nvon der Schulverwaltung A von Fr. 4'922.-- ausbezahlt. Für die Zeit vom 1. Januar bis\n8. Juli 2007 bezog sie von der Schulgemeinde E und für die Zeit vom 1. August bis\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n31. Dezember 2007 von der Gemeinde U Nettolöhne von Fr. 31'571.-- und\nFr. 21'505.--. Zudem war sie während des ganzen Jahres bei der Katholischen\nKirchgemeinde E, bei der sie einen Nettolohn von Fr. 1'070.-- erzielte, angestellt.\n\nB.- Wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2007 trotz Aufforderungen vom\n6. Mai, 5. Juni und 4. Juli 2008 wurde X vom kantonalen Steueramt am 29. August\n2008 mit Fr. 200.-- gebüsst. Am 21. September 2008 reichte sie die Steuererklärung, in\nder sie Einkünfte von Fr. 22'575.-- (Schulgemeinde U Fr. 21'505.--, Schulgemeinde E\nFr. 1'070.--) eingetragen hatte, auf elektronischem Weg ein. Die eTaxes-Quittung, die\nein steuerbares Einkommen von Fr. 10'480.-- und kein steuerbares Vermögen auswies,\nunterzeichnete sie am 10. Oktober 2008. Die Quittung ging zusammen mit\nLohnausweisen der Gemeinde U (Fr. 21'505.--) und der Schulgemeinde E\n(Fr. 18'943.--) und einer Bescheinigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Y\n(Fr. 2'588.--) am 15. Oktober 2008 bei der Veranlagungsbehörde ein (act. 4-II/5, 9-11).\nEine weitere, am 31. Oktober 2008 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2007\nverfügte Busse über Fr. 500.-- wurde auf Einsprache hin am 10. Dezember 2008\naufgehoben.\n\nIm Veranlagungsverfahren hatte die Steuerbehörde am 25. August 2008 bei der\nSozialversicherungsanstalt des Kantons S einen Auszug aus dem individuellen Konto\nvon X für das Jahr 2007 (act. 4-II/6) angefordert und holte in der Folge von den\nSchulgemeinden E und A die für 2007 ausgestellten Lohnausweise über Fr. 31'571.--\nund Fr. 4'922.-- ein (act. 4-II/7+8). Die Veranlagungsbehörde erhöhte die von X bereits\neingetragenen Einkünfte von Fr. 22'575.-- um Fr. 39'149.-- (Fr. 31'571.--\nSchulgemeinde E, Fr. 4'922.-- Schulgemeinde A, Fr. 2'588.-- Arbeitslosentaggelder\nund Fr. 68.-- Katholische Kirchgemeinde E [Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn])\nauf Fr. 61'724.--. Sie liess von den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel Fr. 510.-- und\nnicht nachgewiesene Schuldzinsen von Fr. 2'688.-- nicht zum Abzug zu. Wegen des\nhöheren Nettoeinkommens entfiel der Abzug der Krankheitskosten von Fr. 359.--.\nDementsprechend wurde X am 7. Januar 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern\n2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 53'100.-- und ohne steuerbares\nVermögen veranlagt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.- Das kantonale Steueramt leitete gegen X am 5. März 2009 ein\nUntersuchungsverfahren wegen im Jahr 2007 nicht deklarierter Einkünfte aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 31'571.-- (Schulgemeinde H; richtig: E),\nFr. 4'922.-- (Schulgemeinde A) und Fr. 1'138.-- (Bruttoeinkünfte Katholische\nKirchgemeinde E, Nettoeinkünfte: Fr. 1'070.--) sowie aus Arbeitslosentaggeldern von\nFr. 2'588.-- ein. In der Stellungnahme vom 12. März 2009 brachte X vor, sie habe\nerstmals versucht, die Steuererklärung selbst auszufüllen. Sie habe die fehlenden\nUnterlagen nicht absichtlich vergessen, sondern einfach den Durchblick und das nötige\nWissen nicht gehabt. Am 26. März 2009 schloss das kantonale Steueramt das\nUntersuchungsverfahren ab und hielt im Wesentlichen fest, Einkommensbestandteile\nvon Fr. 40'219.-- seien nicht deklariert worden. Im Jahr 2007 seien weit mehr als die\ndeklarierten Einkünfte von Fr. 21'505.-- zugeflossen. Es lägen keine Strafminderungsoder -erhöhungsgründe vor. Unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme\nwurde eine Busse von Fr. 11'500.-- in Aussicht gestellt. Mit Strafbescheid vom 17. Juni\n2009 wurde X mit Fr. 11'500.-- gebüsst. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von\nFr. 100.-- auferlegt.\n\nD.- Gegen den Strafbescheid erhob X mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juli\n2009 Einsprache. Das kantonale Steueramt überwies die Strafsache am 20. Juli 2009\nder Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Der Rechtsvertreter ergänzte die\nEinsprache am 28. August 2009. Die Anklagebehörde nahm am 3. September 2009\nStellung.\n\n"}