© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 522 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10