5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückstellung für Haftpflichtrisiken in der Höhe des Versicherungsselbstbehalts von Fr. 100'000.-- für die Jahre 2005 und 2006 nicht zuzulassen ist. Die für das Jahr 2006 durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Rückstellung für Haftpflichtrisiken ist rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff.