4.- Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige steuerliche Behandlung nicht ausschlaggebend ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine frühere Veranlagung grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Veranlagungen ausübt. Vielmehr ist in jeder Neuveranlagung sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich zu überprüfen und kann abweichend von der Vorperiode gewürdigt werden. Die Veranlagung entfaltet als befristeter Verwaltungsakt nur für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen.