Beim zweiten Vergleich handelt es sich um die Regulierung von Haftpflichtansprüchen gegen eine Aktiengesellschaft, bei welcher der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat tätig ist. Gemäss Vergleich vom 27. August 2007 wurde die Zahlung von Fr. 300'000.-- vereinbart. Wer die Forderung letztlich zu tragen hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Am wahrscheinlichsten wurde wohl die Aktiengesellschaft belangt; inwiefern diese Rückgriff auf die Verwaltungsräte, und damit auch auf den Beschwerdeführer genommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Rückstellung zu Recht steuerlich nicht zugelassen.