Der erste Vergleich steht im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung, bei der der Beschwerdeführer die Anspruchsteller vertrat, und diese ihm Pflichtverletzungen vorwarfen. Gemäss Vergleich vom 5. Juli 2006 wurde die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 312'431.20 mit Schreiben vom 2. Mai 2006 geltend gemacht (vgl. act. I/1.9). Der Beschwerdegegner führt im Schreiben vom 8. Mai 2009 an, die Schadenersatzforderung sei bereits am 13. Februar 2003 geltend gemacht worden (act. I/1.7). Diese Angabe wird jedoch nicht nachgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Forderung mit Schreiben vom 2. Mai 2006 geltend gemacht und am 2./5. Juli 2006 reguliert wurde.