© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "inhärente Grundrisiko", haftpflichtrechtlich belangt zu werden, kann die Rückstellung folglich weder für das Jahr 2005 noch für das Jahr 2006 zugelassen werden. bb) Sodann ist zu prüfen, ob die in den Steuererklärungen 2005 und 2006 deklarierten Rückstellungen aufgrund konkret eingetretener Haftpflichtfälle steuerrechtlich zugelassen werden können.