Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung, der von ihnen im Falle einer Realisierung eines Haftpflichtfalls zu tragende Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 100'000.-- (act. 2/5) sei in jedem Fall und unabhängig von konkret bestehenden Haftpflichtfällen als Rückstellung zuzulassen. Dabei verweisen sie auf das allgemeine Risiko, bei der Tätigkeit als Anwalt von Haftpflichtfällen betroffen zu sein.